OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2002
3 Ss 729/02
Normen:
StVO § 37 ; StPO § 267 ;

Rotlichtverstoß, qualifizierter Rotlichtverstoß, tatsächliche Feststellungen, Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 3 Ss 729/02

DRsp Nr. 2003/1053

Rotlichtverstoß, qualifizierter Rotlichtverstoß, tatsächliche Feststellungen, Anforderungen an die Urteilsgründe

»1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht für den Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachten. 2. Innerorts können 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit und eine Gelbphase von drei Sekunden zur Grunde gelegt werden. Ansonsten muss das Urteil Feststellungen zum Schaltprogramm der Lichtzeichenanlage enthalten.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2., 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:

"Am 24.05.2001 befuhr der Betroffene die South-Kirkby-Straße in Sprockhövel. An der Kreuzung zur Bochumer Straße fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage "rot" zeigte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Querverkehr in die Kreuzung eingefahren."