OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2002
2 Ss OWi 222/02
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 465
NZV 2002, 408
VRS 103, 135

Rotlichtverstoß; Umfahren der Lichtzeichenanlage; Benutzung des Gehwegs; Einfahren im Kreuzungsbereich

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 222/02

DRsp Nr. 2002/6944

Rotlichtverstoß; Umfahren der Lichtzeichenanlage; Benutzung des Gehwegs; Einfahren im Kreuzungsbereich

»1. Umfährt ein Verkehrsteilnehmer eine an einer Kreuzung stehende Lichtzeichenanlage unter Benutzung des Gehwegs, begeht er zumindest dann einen Rotlichtverstoß, wenn er noch im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt. 2. Die vom Senat für die Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines mit einem Leichtkraftrad aufgestellten Grundsätze gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen fahrlässigen Nichtbefolgens einer Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt sowie außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist. Sie sieht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an.

II.