OLG Dresden - Beschluss vom 27.02.2024
4 U 2055/23
Normen:
VVG a.F. § 5 a; BGB § 415; BGB § 417;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 277/2024
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 914/23

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit des Versicherungsvertrags bei Ausübung des Widerspruchsrecht des Zessionars einer Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 2055/23

DRsp Nr. 2024/3307

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit des Versicherungsvertrags bei Ausübung des Widerspruchsrecht des Zessionars einer Lebensversicherung

1. Ein Widerspruchsrecht des Zessionars einer Lebensversicherung kann nicht zu einer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags führen, wenn sich die Widerspruchserklärung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf dessen Übernahme bezieht. 2. Werden mit dem Policenbegleitschreiben die wesentlichen Vertragsunterlagen übersandt, kann sich der Versicherungsnehmer über dessen Einzelheiten ausreichend informiert; dass die Widerspruchsbelehrung die übersandten Unterlagen nicht im Einzelnen benennt, hindert ihn daher nicht daran, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.04.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.528,67 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5 a; BGB § 415; BGB § 417;

Gründe

I.