OLG Brandenburg - Urteil vom 07.10.2008
6 U 149/07
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5; BGB § 439 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 342/06

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs; Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 6 U 149/07

DRsp Nr. 2010/9292

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs; Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen

1. Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist ein Nacherfüllungsverlangen mit der konkreten Aufforderung, bestimmte noch offene Mängel zu beseitigen. Die Äußerung des später nicht bestätigten Verdachts eines Unfallschadens und die Aufforderung, die Vorgeschichte des Fahrzeugs offen zu legen, genügt diesen Anforderungen nicht. 2. Bestreitet der Autohändler im Prozess die vom Käufer behaupteten Mängel und deren Erheblichkeit, begründet dies nicht die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich machen würde. 3. Ist das verkaufte Fahrzeug, ohne dass ein Unfallschaden vorgelegen hätte, vor dem Verkauf neu lackiert worden und weist die Neulackierung Mängel in der Weise auf, dass bei extremen Lichtverhältnissen Hologramme auf dem Lack erscheinen, begründet dies kein Rücktrittsrecht des Käufers, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringfügig sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 11 O 342/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.