OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2008
11 U 151/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 578/04

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen unzureichender Zuladung

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 11 U 151/07

DRsp Nr. 2009/16175

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen unzureichender Zuladung

Wird durch vom Käufer vorgenommene Einbauten und zusätzliche Ausrüstungsgegenstände die mögliche Zuladung eines Wohnmobils verringert, so liegt hierin jedenfalls dann kein Sachmangel, wenn sich das Wohnmobil ohne die zusätzlichen Einbauten vertragsgemäß ohne wesentliche Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts nutzen lässt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages.