OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2008
28 U 135/07
Normen:
BGB § 323 ; BGB § 323 Abs. 5 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 434 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 168/07

Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Weitere Gelegenheit zur Nacherfüllung; Unzumutbarkeit einer Nachbesserung aufgrund der Person des Verkäufers; Erheblichkeit von noch nicht beseitigten Mängeln

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 28 U 135/07

DRsp Nr. 2008/18005

Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Weitere Gelegenheit zur Nacherfüllung; Unzumutbarkeit einer Nachbesserung aufgrund der Person des Verkäufers; Erheblichkeit von noch nicht beseitigten Mängeln

1. Wenn die Nacherfüllung i.S.v. § 440 BGB scheitert, jedoch der Käufer vor Ausübung seines Rücktrittsrechts oder seines Rechts auf Schadensersatzleistung dem Verkäufer eine weitere Gelegenheit zur Nacherfüllung einräumt und der Verkäufer diese Chance nutzt, ist es dem Käufer verwehrt, sich auf das anfängliche Scheitern der Nacherfüllung zu berufen. 2. Unzumutbar ist eine Nachbesserung aufgrund der Person des Verkäufers nur, wenn das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch den Verkäufer nachhaltig gestört ist. Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Kaufvertragsparteien kommt in Betracht, wenn der Verkäufer den Käufer über den Mangel oder über Nacherfüllungsversuche arglistig getäuscht hat, berechtigte Mängelrügen des Käufers bagatellisiert hat oder im Betrieb des Verkäufers generell nicht sorgfältig gearbeitet wird.