OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.06.2021
6 U 117/20
Normen:
BGB § 506; BGB § 495 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 312c; BGB § 312g; BGB § 355; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 485/19

Rückabwicklung eines Leasingvertrags für einen PkwNeuer Vortrag in zweiter InstanzFernabsatzvertrag bei Pkw-KaufVerspätetes Vorbringen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 117/20

DRsp Nr. 2023/3881

Rückabwicklung eines Leasingvertrags für einen Pkw Neuer Vortrag in zweiter Instanz Fernabsatzvertrag bei Pkw-Kauf Verspätetes Vorbringen

§ 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB ist auf Kilometerleasingverträge nicht anwendbar, auch nicht analog, sodass insoweit kein Widerrufsrecht besteht. Vortrag, der aufgrund eines Versehens in erster Instanz unterblieben ist, kann nicht nachträglich in zweiter Instanz zugelassen werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 506; BGB § 495 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 312c; BGB § 312g; BGB § 355; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

1. 2. 3. 4. 5.