OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2021
9 U 103/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 322
VersR 2022, 227
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 99/18

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderspruchUnwirksamkeit einer ÄnderungsvereinbarungFortgeltung des ursprünglich geschlossenen Vertrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 9 U 103/19

DRsp Nr. 2022/1526

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Unwirksamkeit einer Änderungsvereinbarung Fortgeltung des ursprünglich geschlossenen Vertrages

1 Die Widerspruchsregelung in § 5 a VVG a. F. gilt nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages sondern auch für eine spätere Änderungsvereinbarung.2 Ist eine im Jahr 2006 getroffene Änderungsvereinbarung wegen eines Widerspruchs der Versicherungsnehmerin gemäß § 5 a VVG a. F. nicht wirksam zustande gekommen, führt dies nicht zu einer Rückabwicklung der Lebensversicherung sondern zu einer unveränderten Fortgeltung des im Jahr 1991 abgeschlossenen Ursprungsvertrages.

Tenor

Der Senat erwägt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 05.07.2019 - A 10 O 99/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 8;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem Widerspruch der Klägerin.

1. 2. 3.