OLG Stuttgart - Urteil vom 14.01.2021
7 U 249/20
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 227/19

Rückabwicklung eines VersicherungsvertragesUnzureichende Belehrung über ein WiderspruchsrechtFehlender Hinweis auf ein Schriftformerfordernis für einen Widerspruch

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 249/20

DRsp Nr. 2021/13370

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages Unzureichende Belehrung über ein Widerspruchsrecht Fehlender Hinweis auf ein Schriftformerfordernis für einen Widerspruch

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2020, Az. 18 O 227/19, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.630,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2019 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.885,36 €.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB §§ 812 ff.;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich zum Teil als begründet.