KG - Urteil vom 16.11.2021
21 U 41/21
Normen:
BGB § 650i Abs. 1; BGB § 312g; BGB § 357 Abs. 8; BGB § 357d; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 166/20

Rückerstattungsanspruch von auf einen Bauvertrag geleisteten ZahlungenBegriff der Erheblichkeit von UmbaumaßnahmenWiderruf eines Werkvertrages

KG, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 21 U 41/21

DRsp Nr. 2022/1169

Rückerstattungsanspruch von auf einen Bauvertrag geleisteten Zahlungen Begriff der Erheblichkeit von Umbaumaßnahmen Widerruf eines Werkvertrages

1. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat. 2. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gemäß § 312g BGB, so steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar. 3. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zugunsten des Unternehmers gemäß § 357 Abs. 8 BGB, so kann dies im Einzelfall treuwidrig sein, § 242 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2021 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.507,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Juni 2020 zu zahlen.