BGH - Urteil vom 05.04.2001
I ZR 39/99
Normen:
ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2001, 851
NJW-RR 2002, 1191
wrp 2001, 1185
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen I ZR 39/99

DRsp Nr. 2001/10081

Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

»Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.«

Normenkette:

ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes besteht und dem u.a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.

Die Beklagte ist M.-Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe des Anzeigenblattes "B." vom 23. März 1997 warb sie - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:

"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht ..."

Die Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene Rückgaberecht als eine verbotene Zugabe beanstandet.

Sie hat insoweit beantragt,

der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen Rückgaberecht zu werben und/oder dieses einzuräumen.