Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
BGH, Urteil vom 13.07.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 55/87
DRsp Nr. 1994/4216
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
»a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesetzesanalogie zulässig ist.b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz.-Haftplichtversicherer gegen den Sohn des Versicherungsnehmers Rückgriff nehmen kann, der ohne Fahrerlaubnis und gegen den Willen seines Vaters eine Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat.c) Gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der Regreßschuldner (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) auch im Zivilprozeß auf den in der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer (VerBAV 1975, 157) ausgesprochenen Rückgriffsverzicht berufen.d) Geschäftsplanmäßige Erklärungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen andererseits betreffen, sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie allgemeine Versicherungsbedingungen.
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