BGH - Urteil vom 13.07.1988
IVa ZR 55/87
Normen:
BGB § 426 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 9 ; VAG § 5 Abs. 2; VVG § 67 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Regreß 1
BGHR Geschäftsplanmäßige Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer Abs. 2 Satz 2 Strafbare Handlung 1
BGHR PflVG § 3 Nr. 9 Rückgriff 1
BGHR VAG § 5 Abs. 2 Geschäftsplanmäßige Erklärung 1
BGHR VVG § 67 Abs. 2 Analogie 1
BGHZ 105, 140
DAR 1989, 14
MDR 1988, 1038
NJW 1988, 2734
VersR 1988, 1062
ZfS 1988, 287
r+s 1988, 284
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 13.07.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 55/87

DRsp Nr. 1994/4216

Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

»a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesetzesanalogie zulässig ist. b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz.-Haftplichtversicherer gegen den Sohn des Versicherungsnehmers Rückgriff nehmen kann, der ohne Fahrerlaubnis und gegen den Willen seines Vaters eine Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat. c) Gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der Regreßschuldner (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) auch im Zivilprozeß auf den in der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer (VerBAV 1975, 157) ausgesprochenen Rückgriffsverzicht berufen. d) Geschäftsplanmäßige Erklärungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen andererseits betreffen, sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie allgemeine Versicherungsbedingungen.