BGH - Urteil vom 13.01.1988
IVa ZR 152/86
Normen:
RVO § 1542 ; SGB X § 116 ; VVG § 38 Abs.2, § 158 i;
Fundstellen:
BGHR RVO § 1542 Abs. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung 1
BGHR SGB X § 116 Kfz-Haftpflichtversicherung 1
BGHZ 103, 52
DRsp II(229)244a
MDR 1988, 478
NJW 1988, 1267
Vorinstanzen:
OLG Celle, OLG Celle,
LG Hannover,

Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters

BGH, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 152/86

DRsp Nr. 1992/2709

Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters

»Zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Fahrer, dem die Leistungsfreiheit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters und Versicherungsnehmers nicht bekannt war.«

Normenkette:

RVO § 1542 ; SGB X § 116 ; VVG § 38 Abs.2, § 158 i;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 2) fuhr am Steuer einer Taxe, deren Halter der Beklagte zu 1) war, in der Nacht zum 5. Februar 1983 durch das Dorf G.. Er bemerkte nicht rechtzeitig, daß auf der Fahrbahn ein betrunkener Fußgänger lag, der bei der Klägerin pflichtversicherte Schlachtergeselle S. Er überfuhr diesen, wobei S schwer verletzt wurde. Mit der Klage verlangte die Klägerin von beiden Beklagten Erstattung der Hälfte ihrer auf 12.461,92 DM bezifferten Aufwendungen für S (Heilbehandlungskosten, Transportkosten, Krankengeld und Erstattung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers).

Der Haftpflichtversicherer der Taxe gewährt, weil der Beklagte zu 1), der Versicherungsnehmer, die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt hat, den Beklagten keinen Versicherungsschutz. Dem Beklagten zu 2) war vor Fahrtantritt die Tatsache der nicht fristgerechten Zahlung der Versicherungsprämie unbekannt.