Der Beklagte zu 2) fuhr am Steuer einer Taxe, deren Halter der Beklagte zu 1) war, in der Nacht zum 5. Februar 1983 durch das Dorf G.. Er bemerkte nicht rechtzeitig, daß auf der Fahrbahn ein betrunkener Fußgänger lag, der bei der Klägerin pflichtversicherte Schlachtergeselle S. Er überfuhr diesen, wobei S schwer verletzt wurde. Mit der Klage verlangte die Klägerin von beiden Beklagten Erstattung der Hälfte ihrer auf 12.461,92 DM bezifferten Aufwendungen für S (Heilbehandlungskosten, Transportkosten, Krankengeld und Erstattung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers).
Der Haftpflichtversicherer der Taxe gewährt, weil der Beklagte zu 1), der Versicherungsnehmer, die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt hat, den Beklagten keinen Versicherungsschutz. Dem Beklagten zu 2) war vor Fahrtantritt die Tatsache der nicht fristgerechten Zahlung der Versicherungsprämie unbekannt.
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