BVerwG - Beschluss vom 07.11.2019
1 WB 30.18
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; WBO § 17 Abs. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; StVG § 2 Abs. 10;

Rücknahme einer militärischen Dienstfahrerlaubnis eines Soldaten aufgrund von Betäubungsmittelverstößen vor seiner Wiedereinstellung in die Bundeswehr als eine selbstständig anfechtbare Maßnahme

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 1 WB 30.18

DRsp Nr. 2020/620

Rücknahme einer militärischen Dienstfahrerlaubnis eines Soldaten aufgrund von Betäubungsmittelverstößen vor seiner Wiedereinstellung in die Bundeswehr als eine selbstständig anfechtbare Maßnahme

1. Soweit eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann vorliegt, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird, kann ein - wie hier - über zwei Jahre und fast vier Monate mindestens 90 mal stattfindender Erwerb zum Eigenkonsum als Indikator eines solchen regelmäßigen Konsums eingestuft werden.2. Steht fest, dass der Betroffene im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV von Cannabis abhängig gewesen war, setzt die Annahme seiner Eignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz von dem Suchtstoff nach Entgiftung und Entwöhnung voraus.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; WBO § 17 Abs. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; StVG § 2 Abs. 10;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Dienstfahrerlaubnis.