Rücksichtslosigkeit

Autor: Christian Sitter

Definition

Rücksichtslos wird ein Fahrverhalten dann genannt, wenn der Fahrer sich aus eigensüchtigen Motiven über die ihm bekannten Verkehrsvorschriften hinwegsetzt oder wer gleichgültig um des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens willen einfach drauflosfährt (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17, DRsp Nr. 2019/11347; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - 3 Ss 75/19, 161 Ss 134/19).

Rücksichtslosigkeit im Einzelfall

Nicht erforderlich ist eine rücksichtslose charakterliche Veranlagung des Täters, rücksichtslos braucht nur ein einziger Verkehrsvorgang zu sein. Auch ein sonst besonnener und umsichtiger Verkehrsteilnehmer kann im Einzelfall rücksichtslos sein. Im Urteil hat der Tatrichter eine Gesamtschau des Fahrverhaltens vorzunehmen, die neben der konkreten Verkehrslage die Persönlichkeit, das Fahrverhalten, die Fahrpraxis und insbesondere die innere Einstellung und Motivation des Beschuldigten würdigt.

In subjektiver Hinsicht ist die Rücksichtslosigkeit begehbar

vorsätzlich (durch Fortsetzen der als gefährlich erkannten Fahrweise),

bewusst fahrlässig (durch eigensüchtiges Hinwegsetzen über die Pflichten eines Fahrzeugführers oder

unbewusst fahrlässig (durch gleichgültig wie bedenkenloses Darauflosfahren).

Fahrlässigkeit genügt