KG - Beschluss vom 20.12.2019
(3) 161 Ss 134/19 (75/19)
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StVO § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3031 Js 9807/18

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von illegalen Rennen im StraßenverkehrAnforderungen an die Feststellung der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

KG, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 134/19 (75/19)

DRsp Nr. 2020/17523

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von illegalen Rennen im Straßenverkehr Anforderungen an die Feststellung der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

1. Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungwidrig dar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Das Verfahren ist daher - entgegen der Anregung der Revision - nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. 2. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, erfordert dolus directus ersten Grades. 3. Lässt die festgestellte Fahrweise des Angeklagten den Schluss auf das Vorliegen der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht ohne Weiteres zu, bedarf es in den Urteilsgründen entsprechender Darlegungen hierzu.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StVO § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe:

I.