KG - Beschluss vom 16.12.2021
22 W 57/21
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 S. Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 11633 B

Rücktritt sämtlicher Vorstandsmitglieder eines KleingartenvereinsAnregung auf Einleitung eines LöschungsverfahrensUnzulässigkeit einer Beschwerde eines VereinsmitgliedsFehlende Beschwerdebefugnis

KG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 22 W 57/21

DRsp Nr. 2022/6013

Rücktritt sämtlicher Vorstandsmitglieder eines Kleingartenvereins Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens Unzulässigkeit einer Beschwerde eines Vereinsmitglieds Fehlende Beschwerdebefugnis

Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts eines eingetragenen Vereins nach § 395 FamFG ab, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitgliedes unzulässig, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt (Abweichung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2016, I-3 Wx 5/16).

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 2 S. Nr. 2;

Gründe:

I.