OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2008
I-1 U 273/07
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 400
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 38/07

Rücktritt vom Kauf wegen falscher Motorisierung des Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen I-1 U 273/07

DRsp Nr. 2008/21383

Rücktritt vom Kauf wegen falscher Motorisierung des Kfz

Die tatsächliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs im Hinblick auf die Motorisierung weicht zum Nachteil des Käufers von der geschuldeten ab, wenn die Motorisierung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung ist. Bei der Frage, ob die diesbezügliche Pflichtverletzung der Verkäufers erheblich ist (vgl. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB), kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund der Käufer den von ihm gewünschten Motor haben wollte und weshalb und inwieweit die tatsächlich vorhandene Motorisierung dieses Interesse nicht befriedigt.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. Gemäß verbindlicher Bestellung vom 10. Januar 2006 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein fabrikneues Wohnmobil des Herstellers T., Typ S. . Unter Berücksichtigung einer Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs des Klägers wurde ein Kaufpreis von 23.000 EUR vereinbart. Finanziert wurde ein Betrag von 20.000 EUR. 3.000 EUR zahlte der Kläger bar.

Wegen der Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf den Bestellschein Anlage 1 zur Klageschrift Bezug genommen, insbesondere auf die Eintragung zur Motorisierung.