I.
Auf der Grundlage der Bestellung vom 21.12.2004 kaufte die Klägerin von dem beklagten Autohaus einen neuen Pkw der Marke P. zum Gesamtpreis von 21.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bestellformular Anlage K 1 Bezug genommen.
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