OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2008
I-1 U 152/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 284 ; BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1199
OLGReport-Düsseldorf 2009, 40
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.06.2007

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen sporadischem Defekt am elektrischen Verdeck eines Cabrios

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen I-1 U 152/07

DRsp Nr. 2008/5676

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen sporadischem Defekt am elektrischen Verdeck eines Cabrios

1. Der Käufer eines neuen Cabrios kann und darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Treten sporadische Fehlfunktionen auf, die der Verkäufer nach angemessener Frist nicht nachhaltig beseitigen kann, besteht ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag. Ein den Rücktritt ausschließender nur unerheblicher Mangel liegt in diesem Fall nicht vor. 2. Ein Sachmangel stellt nur dann eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, wenn der Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. 3. Hat der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten, was nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird, ist er gemäß § 284 BGB auch zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 284 ; BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf der Grundlage der Bestellung vom 21.12.2004 kaufte die Klägerin von dem beklagten Autohaus einen neuen Pkw der Marke P. zum Gesamtpreis von 21.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bestellformular Anlage K 1 Bezug genommen.