FG Bremen - Urteil vom 24.06.2003
2 K 27/02 (1)
Normen:
KraftStG (1994) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 18 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

FG Bremen, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 27/02 (1)

DRsp Nr. 2004/7670

Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer kann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG rückwirkend neu wegen der Erhöhung des Steuersatzes aufgrund einer Gesetzesänderung geändert werden.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 18 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bekl. die Kraftfahrzeugsteuer für den schadstoffarmen Personenkraftwagen der Kl. mit den Ziffern "01" an fünfter und sechster Stelle der Schlüsselnummer zur Zeile 1 der Fahrzeugpapiere durch einen am 13.03.2001 erlassenen Bescheid für die Zeit ab 01.01.2001 erhöhen durfte.

Die Kl. ist Halterin eines Personenkraftwagens des Typs VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HB-..., das durch einen Otto-Motor angetrieben wird und einen Hubraum von 1.595 ccm hat.

Das Fahrzeug der Kl. wurde erstmals am 15.02.1990 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Die Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug endete gemäß § 3f Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- in der bis zum 24.04.1997 geltenden Fassung am 14.04.1993. Aufgrund des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 11.03.1993 wurde für die darauffolgenden Zeiträume ab dem 15.04.1993 DM 211,00 Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr nach einem Steuersatz von DM 13,20 je angefangene 100 ccm erhoben.