BGH - Urteil vom 26.09.2018
IV ZR 304/15
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1368
VersR 2018, 1367
r+s 2018, 647
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 344/11
OLG Karlsruhe, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 122/12

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung aufgrund Widerspruchsrechts

BGH, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen IV ZR 304/15

DRsp Nr. 2018/15167

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung aufgrund Widerspruchsrechts

Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nach dessen Widerspruch nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juni 2012 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 739,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2011 verurteilt worden ist.