OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2012
4 A 119/07
Normen:
BSchwAG § 8 Abs. 4; VVG § 44; VVG § 45; GG Art. 87e;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5633/05

Rückzahlung von Leistungen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen an die Versicherung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grundlage einer Gebündelten Sachversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2012 - Aktenzeichen 4 A 119/07

DRsp Nr. 2012/19265

Rückzahlung von Leistungen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen an die Versicherung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grundlage einer "Gebündelten Sachversicherung"

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSchwAG § 8 Abs. 4; VVG § 44; VVG § 45; GG Art. 87e;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Frage, ob die Klägerin Leistungen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen zurückzuzahlen hat, soweit für solche Schäden der Klägerin oder der Deutschen Bahn AG Versicherungsleistungen zugeflossen sind.

Die Klägerin ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG. Sie betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Großteil des deutschen Eisenbahnschienennetzes.

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