OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.04.2021
12 U 171/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 247/19

Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von LebensversicherungsverträgenVoraussetzungen für die Verwirkung eines WiderspruchsrechtsUnschädlichkeit mehrfacher BezugsrechtsänderungenUnzureichende Widerspruchsbelehrung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 171/20

DRsp Nr. 2022/10778

Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von Lebensversicherungsverträgen Voraussetzungen für die Verwirkung eines Widerspruchsrechts Unschädlichkeit mehrfacher Bezugsrechtsänderungen Unzureichende Widerspruchsbelehrung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.06.2020, Az. 2 O 247/19, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.765,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

4. 5.