BGH - Urteil vom 12.09.2018
IV ZR 17/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 3; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1317/13
OLG Thüringen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 75/16

Rückzahlunganspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung i.R.d. Widerspruchsrechts

BGH, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen IV ZR 17/17

DRsp Nr. 2018/17339

Rückzahlunganspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung i.R.d. Widerspruchsrechts

Der Versicherungsnehmer muss sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.281,83 € verurteilt worden ist.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.799 € festgesetzt (Revision der Beklagten: 18.886,88 €, Revision der Klägerin: 44.912,12 €).

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 3; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter B ereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.