OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2003
1 U 169/02
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 35/01

Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall - Nachweis der Unfallursächlichkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 169/02

DRsp Nr. 2004/7641

Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall - Nachweis der Unfallursächlichkeit

1. Zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO für den unfallursächlichen Eintritt von körperlichen Beeinträchtigungen. 2. Die Festlegung einer "Harmlosigkeitsgrenze", unterhalb derer eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sein soll, ist abzulehnen, da eine HWS-Verletzung selbst bei Geschwindigkeitsänderungen unter 7 km/h nicht ausgeschlossen ist und nicht allein von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist überwiegend nicht begründet. Der Kläger hat über den von der Beklagten zu 1. vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden; sein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist lediglich in Höhe von 600 Euro begründet.

II.