I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Streupflichtverletzung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Grundschule gestürzt. Eine Haftung der Beklagten scheitere jedoch daran, dass der Hausmeister der Schule und ein weiterer Bediensteter der Beklagten mit einem Streufahrzeug die Unfallstelle vor dem Unfall gestreut hätten, was genüge.
Die Berufung der Klägerin ist auf Rechtsausführungen und Angriffe gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gestützt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
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