OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2003
I-24 U 105/03
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 280/01

Schadenersatzanspruch des Leasinggebers bei Reparaturbedürftigkeit des Leasingfahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen I-24 U 105/03

DRsp Nr. 2004/2866

Schadenersatzanspruch des Leasinggebers bei Reparaturbedürftigkeit des Leasingfahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit

»1. Die Differenz zwischen vereinbartem Restwert und Händlereinkaufswert steht nach der Verwertung des Leasingfahrzeugs grundsätzlich dem Leasinggeber zu.2. Haben die Parteien eine Ausgleichspflicht des Leasingnehmers nur für den Fall eines niedrigeren Veräußerungserlöses vereinbart, so kommt ein Anspruch des Leasingnehmers auf einen den Restwert übersteigenden Erlös in Betracht.3. Der Leasinggeber kann aber vorab Schadensersatz wegen Rückgabe des Leasinggegenstands in nicht vertragsgemäßem Zustand beanspruchen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen im März/April 1997 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug. Dem Leasingvertrag lagen die AGB der Leasinggeberin zu Grunde.

AGB Nr. 16.3 lautet u.a.: ( ) Entspricht der Händlereinkaufswert des Leasinggegenstands nicht mindestens dem vertraglich vereinbarten Restwert (hier 31.470 DM), so ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber den Differenzbetrag zu erstatten. Bei der Bewertung bleibt eine schadenbedingte Wertminderung außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.