OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2021
7 U 55/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 139;
Fundstellen:
NZV 2021, 584
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 424/18

Schadenersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallNachweis des Eigentums an einem verunfallten FahrzeugDarlegungslast zu Altschäden oder Vorschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 55/20

DRsp Nr. 2021/11973

Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Nachweis des Eigentums an einem verunfallten Fahrzeug Darlegungslast zu Altschäden oder Vorschäden

1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend - trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO - seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 1).2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 6).3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden - im Hinblick auf Alt-/Vorschäden - nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.

Tenor