OLG Hamm - Urteil vom 11.06.2021
7 U 24/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 113/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallEigentumsverhältnisse an einem FahrzeugFortsetzung einer mündlichen Verhandlung mit anderer GerichtsbesetzungKeine Wiederholung einer Beweisaufnahme

OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 24/20

DRsp Nr. 2021/11554

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung mit anderer Gerichtsbesetzung Keine Wiederholung einer Beweisaufnahme

1. Genügt der mittelbare Besitzer als Unfallgeschädigter bei einfachem Bestreiten seiner Eigentümerstellung durch den Schädiger seiner sekundären Darlegungslast, indem er zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt, ist es im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB am Schädiger, gemäß § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu führen, was hinreichenden Tatsachenvortrag und Beweisantritt erfordert (in Abgrenzung zu OLG Hamm Beschl. v. 7.5.2021 - 7 U 9/21, Ls. 1).2. Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme erfordert - so auch hier - nicht generell die Wiederholung der Beweiserhebung, so dass ein nachfolgendes Urteil nicht generell unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach §§ 309, 355 ZPO ergeht (BGH Urt. v. 18.10.2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 28; BGH Beschl. v. 25.1.2018 - V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 10).