Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich: Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht weiteren Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen, so daß das angegriffene Urteil entsprechend zu ändern war.
I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 30. Oktober 1999 ist außer Streit. Nach einer Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 16.499,08 DM steht dem Kläger jedoch weiterer Ersatz für "fiktive" Reparaturkosten auf Grundlage des Gutachtens M. S vom 1. November 1999 (Bl. 48 d.A.) in Höhe von 7.038,10 DM nebst anteiligen Zinsen nicht zu, denn insoweit hat er weder ein Integritätsinteresse dargelegt noch ist dieses anderweitig erkennbar.
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