KG - Urteil vom 14.06.2001
12 U 5931/00
Normen:
BGB § 249 S. 2 § 251 Abs. 2 S. 1 ; AKB § 13 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 93 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 121
KGReport-Berlin 2002, 4
NZV 2002, 89
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 102/00

Schadensberechnung bei Beschädigung eines gebrauchten Fahrzeugs

KG, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 12 U 5931/00

DRsp Nr. 2002/1300

Schadensberechnung bei Beschädigung eines gebrauchten Fahrzeugs

Wer ein Auto verschrottet, dessen Reparatur nach eigenem Bekunden noch wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, bringt damit denkbar deutlich zum Ausdruck, daß er auf diesen konkreten Vermögensbestandteil keinen Wert mehr legt. Damit kann er nicht mehr beanspruchen, bei der Schadensberechnung wegen der zu schützenden Integrität seines Vermögens privilegiert zu werden.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 § 251 Abs. 2 S. 1 ; AKB § 13 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich: Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht weiteren Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen, so daß das angegriffene Urteil entsprechend zu ändern war.

I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 30. Oktober 1999 ist außer Streit. Nach einer Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 16.499,08 DM steht dem Kläger jedoch weiterer Ersatz für "fiktive" Reparaturkosten auf Grundlage des Gutachtens M. S vom 1. November 1999 (Bl. 48 d.A.) in Höhe von 7.038,10 DM nebst anteiligen Zinsen nicht zu, denn insoweit hat er weder ein Integritätsinteresse dargelegt noch ist dieses anderweitig erkennbar.