OLG Brandenburg - Urteil vom 19.02.2003
7 U 135/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 288 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 843 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 105 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; VBG 1 § 6 Abs. 1 ; VBG 37 § 12a ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 441
OLGReport-Brandenburg 2003, 343
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 134/00

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle erleidet, gegen den Unternehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 7 U 135/02

DRsp Nr. 2003/7537

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle erleidet, gegen den Unternehmer

1. Ein Unternehmer, der Arbeiten an Subunternehmer vergibt ,hat eine Person zu bestimmen, die die Aktivitäten aufeinander abstimmt, soweit dies zur Vermeidung einer Gefährdung erforderlich ist. 2. Ein haftungsrelevantes Verhalten des Unternehmers liegt vor, wenn er Ausführungspläne ausgegeben hat, in denen eine öffnung in einer Zwischendecke nicht eingezeichnet ist und er es unterlassen hat, eine öffnung in einer Bodenplatte vor Ort hinreichend abzusichern.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 288 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 843 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 105 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; VBG 1 § 6 Abs. 1 ; VBG 37 § 12a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erlitt am 17.3.1997 einen Unfall bei Arbeiten auf der Baustelle H...Straße in B... .

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Mai 1997 bis Januar 2000 Verdienstausfall in Höhe von 14.990,77 EURO zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.2.2000 einen monatlichen Verdienstausfall von 762,80 EURO vorbehaltlich einer etwaigen Änderung seiner monatlichen Nettobezüge zu zahlen,