OLG Brandenburg - Urteil vom 28.10.2003
2 U 58/02
Normen:
DÜG § 1 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 35 ; StVO § 35 Abs. 8 ; StVO § 38 ; BGB § 839 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BbgBSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/02

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen der unfallbedingten Schäden, die durch ein Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt verursacht wurden

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 2 U 58/02

DRsp Nr. 2004/6649

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen der unfallbedingten Schäden, die durch ein Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt verursacht wurden

1. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn sind die Grundsätze der Amtshaftung gem. § 839 BGB anzuwenden, weil es sich beim Brandschutz um eine hoheitliche aufgabe und bei der Einsatzfahrt um die Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt. 2. Zur Frage der schuldhaften Verursachung eines Verkehrsunfalls, wenn der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs in einer unübersichtlichen Linkskurve gegen das Rechts- und Sichtfahrgebot verstößt sowie zum Umfang des mitwirkenden Verschuldens des geschädigten anderen Verkehrsteilnehmers, der seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und dem Einsatzfahrzeug das ihm zustehende Wegerecht nicht einräumt

Normenkette:

DÜG § 1 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 35 ; StVO § 35 Abs. 8 ; StVO § 38 ; BGB § 839 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BbgBSchG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einen Verkehrsunfall am 27.07.1999 in B... geltend. Er war Eigentümer und Halter des Mopeds SR 50 mit dem amtlichen Kennzeichen 7... die Beklagte ist Halterin des am Unfalltag vom Zeugen So... geführten Feuerwehrfahrzeugs, LKW Robur mit Anhänger, amtliches Kennzeichen K....