AG Freiberg - Urteil vom 19.02.2008
4 C 49/07

Schadensersatz

AG Freiberg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 C 49/07

DRsp Nr. 2009/8031

Schadensersatz

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2006 sowie 98,47 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12.07.2006, 07.00 Uhr, F.-Straße/Einmündung D.-Straße in F., noch entsteht, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 1/4, die Beklagten tragen 3/4 der Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt insoweit aber nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der Beitreibungssumme abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.050 Euro festgesetzt, und zwar auf 1.850 Euro für den Klageantrag zu Ziffer 1 und auf 200 Euro für den Klageantrag zu Ziffer 2.

Tatbestand: