OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2008
I-1 U 128/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1 2. Alternative; BGB § 843 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; SGB VI § 3 Satz 1 Nr. 1a; SGB XI § 36; StVG § 7 Abs. 1; StVG 18 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.04.2007

Schadensersatz bei Pflegebedürftigkeit des jugendlichen Unfallopfers; Abgeltung von unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen der Eltern; Höhe des Schmerzensgeldes bei nahezu vollständiger Lähmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen I-1 U 128/07

DRsp Nr. 2009/702

Schadensersatz bei Pflegebedürftigkeit des jugendlichen Unfallopfers; Abgeltung von unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen der Eltern; Höhe des Schmerzensgeldes bei nahezu vollständiger Lähmung

1. Der Schädiger ist verpflichtet, dem Geschädigten im Rahmen des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse auch die ihm gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit angemessen abzugelten. Dazu gehört auch der Aufbau einer angemessenen Altersversorgung der Pflegekraft. 2. Vermehrte elterliche Zuwendung gegenüber einem unfallgeschädigten Kind ist, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht zugänglich. 3. Wer von einem Verwandten verletzt wird, kann kein so hohes Schmerzensgeld verlangen wie ein von einem Fremden Verletzter, da aufgrund der engen familiären Verbundenheit die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds entfällt. 4. 325000 EUR Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 255 EUR (auszubezahlen in Vierteljahresraten) sowie immaterieller Vorbehalt für ein zum Unfallzeitpunkt 15 Monate altes, im Urteilszeitpunkt 15-jähriges Mädchen, das - in dem von ihrer Mutter gesteuerten PKW sitzend - eine motorisch-funktionell komplette hohen Halsmarklähmung unterhalb des 7. Halsmarksegmentes mit Tetraplegie erlitt mit der Folge, dass es lediglich in der Lage ist, die Arme zu bewegen.