VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2021
3 ZB 21.216
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 19.1095

Schadensersatz für die Verletzung eines Polizeibeamten bei einer Verfolgungsfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 3 ZB 21.216

DRsp Nr. 2022/138

Schadensersatz für die Verletzung eines Polizeibeamten bei einer Verfolgungsfahrt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, verfolgte in der Nacht vom 21./22. Januar 2016 mit seinem Dienst-Pkw den Fahrzeugführer K. über eine Strecke von etwa 62 km. Dieser hatte sich zuvor einer Fahrzeugkontrolle durch Flucht entzogen; er besaß - wie den ihn verfolgenden Polizeibeamten bekannt war - keine Fahrerlaubnis. Während der Verfolgung verlor der Kläger auf einem schneeglatten Weg die Kontrolle über den Dienstwagen und prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum, wobei die Airbags ausgelöst wurden. Der Kläger erlitt durch den Aufprall insbesondere Platzwunden und Prellungen im Kopfbereich.