OLG Bamberg - Urteil vom 26.10.2021
5 U 16/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 18 Abs. 9 S. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 621/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBetreten einer AutobahnVerlassen des rechten Fahrstreifens einer BAB

OLG Bamberg, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 5 U 16/21

DRsp Nr. 2022/6902

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Betreten einer Autobahn Verlassen des rechten Fahrstreifens einer BAB

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17.12.2020, Az. 12 O 621/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.2019 zu ersetzen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.2019 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 zu ersetzen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits im Verfahren erster Instanz haben die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 18 Abs. 9 S. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.