OLG Hamm - Urteil vom 28.09.2021
7 U 49/20
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVG § 17;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 250
NZV 2022, 247
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 20/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallEntgegen der Fahrrichtung geparkter LkwRammen der Laderampe eines Lkw durch ein Polizeifahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 49/20

DRsp Nr. 2022/70

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Entgegen der Fahrrichtung geparkter Lkw Rammen der Laderampe eines Lkw durch ein Polizeifahrzeug

1. Zur Unfallkausalität eines Verstoßes gegen die Verbote a) entgegen der Fahrtrichtung im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO und b) teils auf einem Gehweg im Sinne des § 12 Abs. 4a StVO zu parken.2. Auch wenn ein Lkw entgegen der Fahrrichtung parkt, liegt ein Verstoß eines zur Feststellung des Verkehrsverstoßes berufenen Polizisten gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wenn er das Polizeifahrzeug derart nah hinter dem Lkw zum Halten bringen will, dass er die Laderampe des Lkw rammt. Zu einem solchen Fahrverhalten darf sich ein Polizist auch nicht aufgrund der Verkehrsverstöße herausgefordert fühlen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten zu 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlussberufung, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVG § 17;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1, 544 Abs.2 ZPO abgesehen.

II.