OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2012
9 U 199/11
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 379/10

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallHaushaltsführungsschaden und SchmerzensgeldKonkrete haushaltsspezifische Behinderung eines Verletzten

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 9 U 199/11

DRsp Nr. 2020/14324

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld Konkrete haushaltsspezifische Behinderung eines Verletzten

Ein Haushaltsführungsschaden bestimmt sich nach der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung eines Verletzten, d.h. danach, in welchem Umfang er bei der Ausführung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist und dies durch erhöhten Einsatz kompensieren muss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3. richtet, als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 206,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen die Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 85 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 % sowie die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 3 %.