OLG Hamm - Urteil vom 24.08.2021
7 U 81/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 177
NZV 2022, 246
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 29/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallHerausgeforderte Ausweichbewegung während eines ÜberholvorgangsBerührungslose Einbindung in ein Unfallgeschehen

OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 7 U 81/20

DRsp Nr. 2022/68

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Herausgeforderte Ausweichbewegung während eines Überholvorgangs Berührungslose Einbindung in ein Unfallgeschehen

1. Verursacht der Führer eines Lkw eine Ausweichbewegung eines überholenden Fahrzeugs, ohne dies zu berühren, und kollidierte das überholende Fahrzeug anschließend mit einem Motorrad, erfolgt dieser Unfall bei Betrieb des Lkw (§ 7 Abs. 1 StVG).2. In der herausgeforderten Ausweichbewegung liegt grundsätzlich auch kein Verstoß des Ausweichenden gegen § 1 Abs. 2 StVO. Sogar eine nicht optimale Reaktion des Ausweichenden fällt regelmäßig in den Risikobereich des Herausforderers.3. § 17 Abs. 1 StVG ist Spezialnorm für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren einen Unfall verursachenden Fahrzeughaltern (und deren Haftpflichtversicherern) betreffend Schäden von Dritten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.: 016 O 29/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.407,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.794,82 EUR seit dem 15.04.2016 und aus 25.612,23 EUR seit dem 08.02.2019 zu zahlen.