OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2021
7 U 66/20
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 145
r+s 2022, 105
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVerstoß gegen ein faktisches ÜberholverbotBegriff der Unabwendbarkeit eines EreignissesÜberholen mehrerer Fahrzeuge in einer KolonneÜberholen eines langsamen Baggers auf einer Landstraße nach Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 66/20

DRsp Nr. 2022/64

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Verstoß gegen ein faktisches Überholverbot Begriff der Unabwendbarkeit eines Ereignisses Überholen mehrerer Fahrzeuge in einer Kolonne Überholen eines langsamen Baggers auf einer Landstraße nach Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

1. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn zum Überholen eine ununterbrochene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 295 Anlage 2 StVO) überfahren wird.2. Eine solche Mittellinie begründet zwar kein Überholverbot im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wirkt sich aber faktisch als solches aus, wenn die Fahrbahn für ein Überholen innerhalb der Fahrbahnmarkierung und mit dem notwendigen Sicherheitsabstand nicht möglich ist.3. Auch ein solches faktisches Überholverbot schützt wie ein ausdrückliches gesetzliches Überholverbot den nachfolgenden Verkehr.4. Das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einer Kolonne ist nicht per se verboten.5. Überholt ein Fahrzeugführer in einer Kolonne mehrere Fahrzeuge, liegt aber dann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, wenn sich für ihn nicht verlässlich beurteilen lässt, ob auch ein Vorausfahrender ebenfalls überholen wird - wie hier beim Überholen eines langsamen Baggers auf einer Landstraße nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung.