KG - Urteil vom 09.04.2001
12 U 8410/99
Normen:
BGB § 852 § 831 § 823 § 847 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 1 ; HaftpflG § 1 § 4 § 13 § 1 Abs. 2 ; StVG § 18 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ; StVO § 41 ; ZPO § 91 § 713 § 523 § 256 § 264 Nr. 2 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 426
NZV 2001, 426
VRS 101, 88
VRS 101, 88
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 469/98

Schadensersatz nach Unfall mit einer Straßenbahn

KG, Urteil vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 12 U 8410/99

DRsp Nr. 2002/1307

Schadensersatz nach Unfall mit einer Straßenbahn

1. An Kreuzungen ist für die Frage, ob sich der Unfall auf dem Gleiskörper oder auf dem Verkehrsraum einer öffentlichen Straße ereignet hat, entscheidend, ob es sich der baulichen Gestaltung nach um einen Bahnübergang handelt oder ob die Bahn am Verkehr auf der Kreuzung wie ein Straßenfahrzeug teilnimmt. Straßenbahnen, die auf eigenem Gleiskörper in der Straßenmitte fahren, erhalten in der Regel an Straßenkreuzungen keine Andreaskreuze. Damit wird klargestellt, dass sie auf der Kreuzung am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen.2. Ereignet sich ein Unfall zwischen einer Straßenbahn und einem PKW innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße, so haftet der Bahnbetreiber für die in der Regel mit höherer Geschwindigkeit fahrende Bahn verschärft. Kann nicht der Nachweis für ein für den Bahnführer unabwendbares Ereignis erbracht werden, so verbleibt beim Bahnunternehmer eine Haftung von 50 % für alle Schäden auch wenn der PKW-Fahrer sich verkehrswidrig verhalten hat, da er seiner Wartepflicht gegenüber der Bahn fahrlässig nicht nachgekommen sei.

Normenkette:

BGB § 852 § 831 § 823 § 847 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 1 ; HaftpflG § 1 § 4 § 13 § 1 Abs. 2 ; StVG § 18 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ; StVO § 41 ; ZPO § 91 § 713 § 523 § 256 § 264 Nr. 2 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;