BGH - Urteil vom 30.01.2001
VI ZR 353/99
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
LM BGB § 823 (Dd) Nr. 27
MDR 2001, 568
MDR 2001, 568
NJW 2001, 2798
NJW 2001, 2798
VersR 2001, 592
VersR 2001, 592
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 452/96
OLG Hamm, vom 18.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 206/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie, Verwirklichung mehrerer Risiken

BGH, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 353/99

DRsp Nr. 2001/4470

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie, Verwirklichung mehrerer Risiken

1. »Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.«2. 40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann nach Bandscheibenoperation, die eine Fußhebeschwäche sowie Impotenz zur Folge hatte, wobei der Pateient über diese Risiken nicht aufklärt worden war.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger litt seit Anfang der 80er Jahre unter Bandscheibenbeschwerden, die jeweils konservativ behandelt wurden. Am 14. Februar 1994 begab er sich aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes in die Behandlung des Beklagten. Dieser diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps mit Nervenwurzeldekompression L5/S1 und empfahl eine Diskographie sowie eine Laser-Nervenwurzeldekompression. Zur Durchführung dieser Maßnahme begab sich der Kläger am 9. März 1995 in ein Krankenhaus, in welchem der Beklagte Belegbetten unterhält und wo dieser ihn noch am selben Tag operierte. Am 13. März 1995 wurde bei dem Kläger eine Peronaeusparese (Fußheberschwäche) diagnostiziert, aufgrund derer er seine berufliche Tätigkeit als Schlosser aufgab.