Der Kläger litt seit Anfang der 80er Jahre unter Bandscheibenbeschwerden, die jeweils konservativ behandelt wurden. Am 14. Februar 1994 begab er sich aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes in die Behandlung des Beklagten. Dieser diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps mit Nervenwurzeldekompression L5/S1 und empfahl eine Diskographie sowie eine Laser-Nervenwurzeldekompression. Zur Durchführung dieser Maßnahme begab sich der Kläger am 9. März 1995 in ein Krankenhaus, in welchem der Beklagte Belegbetten unterhält und wo dieser ihn noch am selben Tag operierte. Am 13. März 1995 wurde bei dem Kläger eine Peronaeusparese (Fußheberschwäche) diagnostiziert, aufgrund derer er seine berufliche Tätigkeit als Schlosser aufgab.
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