Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund zweier Verkehrsunfälle vom 2. August 1987 in F. und 5. August 1988 in M.. Beim ersten Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen Fahrzeuges, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweiten Unfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer.
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