BGH - Urteil vom 20.11.2001
VI ZR 77/00
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2002, 115
DAR 2002, 115
MDR 2002, 215
MDR 2002, 215
NJW 2002, 504
NJW 2002, 504
NJW-RR 2002, 527
NJW-RR 2002, 527
NZV 2002, 113
NZV 2002, 113
VRS 102, 1
VRS 102, 1
VersR 2002, 200
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die Verursachung zweier Verkehrsunfälle durch unterschiedliche Schädiger - jeweils ohne Mitverschulden des Geschädigten

BGH, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen VI ZR 77/00

DRsp Nr. 2002/595

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die Verursachung zweier Verkehrsunfälle durch unterschiedliche Schädiger - jeweils ohne Mitverschulden des Geschädigten

»1. Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.2. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund zweier Verkehrsunfälle vom 2. August 1987 in F. und 5. August 1988 in M.. Beim ersten Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen Fahrzeuges, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweiten Unfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer.