LG Landshut - Urteil vom 11.10.2001
41 O 1980/01
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer bei einer quotenmäßig nicht festgesetzten Mithaftung der Geschädigten

LG Landshut, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 41 O 1980/01

DRsp Nr. 2007/17417

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer bei einer quotenmäßig nicht festgesetzten Mithaftung der Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung einer nicht quotenmäßig, aber doch als Bewertungsfaktor anzusetzenden Mithaftung (Überquerung einer Straße als Fußgänger bei Nacht in unauffälliger Kleidung) für einen 20-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnblutung, Lungenquetschung, Beckenfraktur, Amputation des linken Unterschenkels, Oberschenkelfraktur, Fraktur des rechten Sprunggelenks, Amputation des kleinen Zehs rechts mit einer MdE von 40 % auf Dauer. 90 Tage stationäre Behandlung, darunter vier Tage im Koma.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, welchem Umfang ein Schmerzensgeld haben soll, das dem Kläger nach einem Verkehrsunfall zusteht.