OLG Koblenz - Urteil vom 12.06.1989
12 U 557/87
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2294
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 122/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen 12 U 557/87

DRsp Nr. 1996/1074

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für Zahntechniker aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen drittgradiger Verbrennungen an der linken Hand mit Einbeziehung der Streckensehnen des ersten, zweiten und dritten Fingers, einer ausgedehnten Verbrennung an der rechten Brustseite, am Unterbauch und am rechten und linken Ober- und Unterschenkel sowie im gesamten Genitalbereich. Brustkorpprellung mit Fraktur der 9. und 10. Rippe rechts, Verdacht auf contusio cordis. Erheblicher Verletzungsschock mit einer MdE von 25 % auf Dauer.112 Tage stationäre Behandlung (5 KH-Aufenthalte mit insgesamt sehs Operationen, im wesentlich beinhaltend Hautverpflanzungen und die Rekonstruktion von Streckensehnen. Unfallbedingte Entfernung der Vorhaut ohne funktionelle Beeinträchtigung.