Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von ca. 22 % aus Betriebsgefahr
KG, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 3372/00
DRsp Nr. 2002/1302
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von ca. 22 % aus Betriebsgefahr
1. Der Arbeitgeber eines Lkw-Fahrers haftet als Geschäftsherr gem. § 831BGB auf Schmerzensgeld, wenn er nicht ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers als Verrichtungsgehilfen beweist oder den Entlastungsbeweis für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden führt.2. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlass bietet, ihren Erklärungen als Zeugen nicht zu folgen.2. 13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr (hier: ca. 22 %) für folgende Verletzungen: Fraktur des linken Handgelenks und des rechten Schlüsselbeins sowie multiple Schürfwunden mit einer MdE von 100 % für 90 Tage.18 Tage stationäre Behandlung.Fehlstellung des Schulterblattes sowie Muskelverschmächtigung im Bereich des Deltamuskels rechts und dadurch Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sowie Aktilarisparese und Teillähmung des Radialnervs; Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk als Dauerfolgen.