KG - Urteil vom 21.05.2001
12 U 3372/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 286 § 100 § 713 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 122
DAR 2002, 122
KGReport-Berlin 2002, 5
KGReport-Berlin 2002, 5
NZV 2002, 34
NZV 2002, 34
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 117/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von ca. 22 % aus Betriebsgefahr

KG, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 3372/00

DRsp Nr. 2002/1302

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von ca. 22 % aus Betriebsgefahr

1. Der Arbeitgeber eines Lkw-Fahrers haftet als Geschäftsherr gem. § 831 BGB auf Schmerzensgeld, wenn er nicht ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers als Verrichtungsgehilfen beweist oder den Entlastungsbeweis für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden führt.2. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlass bietet, ihren Erklärungen als Zeugen nicht zu folgen.2. 13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr (hier: ca. 22 %) für folgende Verletzungen: Fraktur des linken Handgelenks und des rechten Schlüsselbeins sowie multiple Schürfwunden mit einer MdE von 100 % für 90 Tage.18 Tage stationäre Behandlung.Fehlstellung des Schulterblattes sowie Muskelverschmächtigung im Bereich des Deltamuskels rechts und dadurch Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sowie Aktilarisparese und Teillähmung des Radialnervs; Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk als Dauerfolgen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 § 847 Abs. 1 ;