LG Braunschweig - Urteil vom 14.06.2001
4 O 3321/00 (394)
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 10 %

LG Braunschweig, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 4 O 3321/00 (394)

DRsp Nr. 2007/17411

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 10 %

330000 DM [115000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für ein 15-jähriges Mädchen (Beifahrerein) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 10 % (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Polytrauma und Schädel-Hirn-Trauma mit Kontosionsblutungen im Bereich des linken Hinterhorns, Asystolie (Herz-Kreislauf-Stillstand) und Apnoe (Atemstillstand) mit hypoxischen (durch Sauerstoffunterversorgung bedingten) Hirnschäden nach erfolgreicher Reanimation, Verbrennungen 2. und 3. Grades der rechten Schläfenregion, Claviculafraktur (Schlüsselbeinfraktur) rechts und Impressionsfraktur des rechten Beckenkammes mit einer MdE von 100 % auf Dauer. Bis zum Tod, der drei Jahre nach dem Unfall eintrat, hatte die Geschädigte ihr Bewusstsein nicht wiedererlangt. Für die Kammer spielte Frage der Empfindungsfähigkeit nur eine untergeordnete Rolle; vielmehr stellte die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung schon für sich genommen einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;