LG Memmingen - Urteil vom 22.08.1989
2 O 140/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2050

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 40 %

LG Memmingen, Urteil vom 22.08.1989 - Aktenzeichen 2 O 140/89

DRsp Nr. 1996/2227

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 40 %

1. Beobachtet ein Verkehrsteilnehmer den entgegenkommenden Verkehr nicht ausreichend, reagiert er sodann falsch und kann n sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen, haftet er zu 40 % für die Unfallfolgen.2. 800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Knieverletzung, die zur Entfernung des Schleimbeutels führt.Vier Wochen Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschale.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2050