OLG Naumburg - Urteil vom 25.09.2001
9 U 121/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NZV 2002, 459
NZV 2002, 459
VRS 103, 243
VRS 103, 243
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 292/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %, Berücksichtigung unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers bei der Schmerzensgeldhöhe

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 9 U 121/00

DRsp Nr. 2003/6922

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %, Berücksichtigung unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers bei der Schmerzensgeldhöhe

1. Erweisen sich die verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend, trägt der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherer das Risiko seines Regulierungsverhaltens.2. Ein wenig kooperatives Verhalten des Versicherers [Regulierungsverzögerung] ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen.3. 225000 DM [112500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 (Beifahrerin eines alkoholisierten Fahrzeugführers) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Wirbelkörperkompressionsfrakturen der Halswirbel 6 und 7.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 118 - 123 I).