OLG Celle - Urteil vom 20.02.2003
14 U 122/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 2003/7976
DRsp Nr. 2004/7601
OLGReport-Celle 2003, 183
OLGReport-Celle 2003, 183
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %, Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 14 U 122/02

DRsp Nr. 2004/7969

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %, Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer

»1. a) Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Radfahrern (ein Erwachsener und ein Jugendlicher), die beide im Dunkeln ohne Licht fahren.«b) Kommt es bei nächtlichen Sichtverhältnissen zur Kollision von zwei Fahrern jeweils unbeleuchteter Fahrräder, so ist der Verursachungsbeitrag eines zur Vorfallszeit Jugendlichen (17 Jahre und 3 Monate) Unfallbeteiligten niedriger zu bewerten, als der eines voll ausgereiften Erwachsenen, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Erwachsenen auszugehen ist.2. 250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 EUR für einen 17-jährigen Jugendlichen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall für folgende Verletzungen: Querschnittslähmung ab Wirbel C 7 (MdE 100 % auf Dauer).

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

540 ZPO)

I.